V E R E I N S S A T Z U N G

§ 1 ‑  NAME UND SITZ DES VEREINS

1.1    Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein an der Römerstraße e.V.                                                                    und hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr                                             

         Der Verein ist Mitglied des

         KREISVERBANDES MÜLHEIM AN DER RUHR DER KLEINGÄRTNER E. V.

         nachfolgend Kreisverband genannt).

1.2    Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg Nr. 50909.

§ 2 ‑  ZWECK UND ZIEL DES VEREINS

2.1    Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen fördernden

         natürlichen Personen.

2.2    Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Aus­ge­staltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen Öffentlichen Grüns ein.

2.3    Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.4    Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt‑ und Landschafts­schutzes die Volksgesundheit und die Erziehung der Jugend zur Naturver­bun­denheit zu fördern.

2.5    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

2.6    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.7    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.
Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.8    Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

         Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind hierbei uneingeschränkt zu berücksichtigen. Ausgaben im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein sind zu erstatten.

2.9    Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu be­an­tragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, ins­be­son­dere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen zu verwenden.

2.10  Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband zur Wahrnehmung kleingärtne­ri­scher Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planun­gen ent­spre­chende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingarten­gelände geeigne­ten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgen.

2.11  Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern ent­sprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betäti­gung.

2.12  Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

 

§ 3 – MITGLIEDSCHAFT

3.1    Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch

         a) praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden Pachtvertrages
b) Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.

3.2    Natürliche Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient ge­macht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederver­sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehren­vorsit­zenden ernannt werden.

3.3    Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand beantragt. Dieser entscheidet abschließend über die Aufnahme.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3.4    Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren un­terschriftli­cher Anerkennung vollzogen.

 

§ 4 ‑  RECHTE AUS DER MITGLIEDSCHAFT

4.1     Jedes Mitglied hat das Recht

a)     die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen.

b)     an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.2   Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur       Verfügung.

4.3    Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden, sofern der Regelbeitrag an den Landesverbandes Rheinland der Gartenfreunde e.V. abgeführt wird.

 

§ 5 ‑  PFLICHTEN DER MITGLIEDER

5.1     Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 a)   sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,

 b)   sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,

 c)   Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

 

5.2     Jedes Mitglied mit einem Pachtvertrag ist verpflichtet:

 a)   die vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen oder zur Schädlingsbekämpfung in dem für das jeweilige Gartenjahr angeordnetem Umfang zu erbringen oder in Ausnahme­fällen von Drit­ten ordnungsgemäß erbringen zu lassen.

b)    Der Umfang der von jedem Pächter zu leistenden Gemeinschaftsarbeit wird da­bei von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

c)    Erfüllt ein Pächter seine ihm soweit obliegenden Verpflichtungen nicht, unabhängig aus wel­chem Grund, so ist der Verein berechtigt, von diesem Pächter einen bestimmten Be­trag für jede nicht geleistete Stunde Gemeinschaftsarbeit zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

d)    Aufnahme‑, Mitglieds‑ und Versicherungsbeiträge sowie Pacht und alle von der Mitglie­derver­sammlung beschlossenen auf die Vereinsmitgliedschaft und die zugeteilte Gartenpar­zelle entfallene Kosten (z. B. für Strom- und Wasserverbrauch) und Umlagen innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.

e)    Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ist der Vorstand berechtigt, Mahn­gebüh­ren und Verzugszinsen in gesetzlich zugelassener Höhe zu erheben.

 

§ 6 ‑  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

6.1    Die Mitgliedschaft erlischt:
a)   durch den Tod des Mitglieds,
b)   durch freiwilligen Austritt,
c)   durch Ausschluss

6.2    Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jah­resende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

6.3    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

a)    die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuld­haft verletzt,

b)    durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,

c)    mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finan­ziel­len Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mah­nung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,

d)    die Vereinsgemeinschaft gefährdet und wiederholt gestört hat,

e)    seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,

f)     bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass er aus einem anderen Klein­gärtnerverein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem ande­ren Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist.

6.4    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit der Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieses kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Aus­schlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen.

Im Ausschlussbe­scheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressaten für das Schlich­tungsverfahren hin­zuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.

6.5     Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereins­ver­mögen.

6.6       Das ausscheidende/ausgeschlossene Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Ver­pflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, ent­bunden.

 

§ 7 ‑ VORSTAND

7.1 – Der Vorstand besteht aus:
a)
   dem Vorsitzenden
b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)   dem Schriftführer
d)   dem Kassierer
e)   dem Fachberater

7.2     Je zwei der im Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Ver­tretung des Vereins berechtigt, wobei jedoch stets der Vor­sitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.

7.3    Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben dar­über hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

         Bei Bedarf kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung die Vorstandswahl im Block durchgeführt werden.

         Macht vorzeitiges Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder Ersatzwahlen erforderlich, so erfol­gen diese für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.

7.4    Dem Vorstand obliegen:
a)  laufende Geschäftsführung des Vereins
b)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,

       c)  Einberufung einer Pächterversammlung (bei Bedarf)

       d)  Anordnung von Gemeinschaftsleistungen.

7.5       Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen ob­liegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu erstatten. Regelun­gen über Ent­schädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

7.6    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einla­denden Vor­sitzenden, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretenden Vorsit­zenden, noch zwei Vor­standsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit ge­fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen­den, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

7.7    Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederver­sammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm und vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

§ 8 ‑   ERWEITERTER VORSTAND

8.1    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 7, Abs. 1) und mindestens zwei weiteren Beisitzern, die auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

8.2    Dem erweiterten Vorstand obliegen:
  die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,

8.3    Soweit die vom Kleingärtnerverein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich von­einander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch minde­stens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.

8.4    Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

8.5    Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vor­sitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwe­send ist. Der er­weiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stell­vertreten­den Vorsitzen­den.

8.6    Die Aufgabenzuordnung der Beisitzer kann bei Bedarf während der Legislaturperiode geändert werden.

8.7    Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Nieder­schrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter von diesem zu unterzeichnen.

 

§ 9 ‑  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

9.1    Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptver­samm­lung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmit­glieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

9.2    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellver­tretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 21 Tagen unter gleich­zeitiger Angabe von Versammlungsort, ‑zeit und Tagesordnung einberufen.

9.3     Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Ver­hinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

9.4    Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfä­hig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

9.5    Der Mitgliederversammlung obliegen:

         a)     die Genehmigung von Niederschriften gemäß § 9, Abs. 10
b)     die Entgegennahme des Geschäfts‑ und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstige Tätigkeitsberichte.
c)      Beschlussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes.

           d)      die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen sowie Beschlussfassung über den Etat des kommenden Jahres.

e)       die Vornahme von Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,

f)        die Wahl der Kassenprüfer,

g)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

h)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

i)        die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

j)        die Beschlussfassung über Anträge.

 

9.6    Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können bis zum Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar, die Erhebung der einzelnen Umlage bedarf in jedem Fall eines gesonder­ten Mitgliedsbeschlusses.

9.7    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebe­nen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als an­ge­nommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

9.8    Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 9, Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver­samm­lung, bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Ver­eins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versamm­lung die satzungsändernde Mehrheit.

Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestim­mungen des Generalpachtvertrages nicht beein­trächtigt werden.

9.9    Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens acht Wochen vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.

9.10  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schrift­führer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Ge­nehmigung vorzulegen.

9.11  Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkun­dige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.

9.12  Vertreter/innen des Kreisverbandes und des Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederver­sammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

9.13  Die Bestimmung für die Mitgliederversammlung gelten entsprechend für  

         die Pächterversammlung

9.14  Die Pächterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich  

         aus dem Pachtverhältnis ergeben.

 

§ 10 – SCHLICHTUNGSVERFAHREN 

10.1    Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus Satzung, Garten‑ und Bauordnung bzw. aus den nachbarschaftlichen Beziehun­gen ergeben, ist vor Inan­spruchnahme des ordentlichen Gerichtsweges ein Schlich­tungs­verfahren gemäß den Bestim­mungen dieser Satzung durchzuführen.

10.2  Die Mitglieder der Schiedsstelle werden von der Mitgliederversammlung gewählt; und zwar jeweils für die Dauer der Amtszeit des entsprechenden Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

10.3  Mitglieder der Schiedsstelle sind:

- der Vorsitzende,
- zwei Beisitzer,
- ein stellvertretender Beisitzer.

10.4 Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten einer gütlichen Regelung zuzuführen, um die Inanspruch­nahme des öffentlichen Rechtsweges einschließlich des Schieds­mannes zu vermeiden.

10.5  Mitglieder der Schiedsstelle sollen Vereinsmitglieder sein. Darüber hinaus können besondere sach­kundige Personen gewählt werden, auch wenn sie nicht dem Verein angehören.

10.6  Mitglieder der Schiedsstelle sind von ihrer Tätigkeit ausgeschlossen:

-    wenn sie einer der streitenden Parteien angehören,

-    wenn sie Ehegatten der Streitbeteiligten sind (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht),

-    wenn sie mit einem der Streitbeteiligten in gerader Linie verwandt oder verschwä­gert sind. In den vorgenannten Fällen tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds der Schiedsstelle der stellvertretende Beisitzer.

10.7  Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist schriftlich mit Durch­schrift/Kopie an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. Ist dieser dem Antragsteller nicht bekannt, so kann der Antrag an den Vorsitzenden des Ver­eins/Kreisverbandes gerichtet werden, der ihn unverzüglich an den Vorsitzenden der Schiedsstelle weiterzuleiten hat.
Aus dem Antrag muss der Sachverhalt deutlich hervorgehen, Beweise und sonstige Schriftstücke sind beizufügen. Zeugen sind mit Angabe der ladungsfähigen Anschrift zu benennen.

10.8  Der Vorsitzende der Schiedsstelle setzt unverzüglich den Termin der Verhandlung fest und sorgt für die Einladung der Beteiligten und Zeugen. Diese  sind in der Einla­dung darauf hinzuweisen, dass auch beim Fernbleiben über den Antrag entschieden werden kann.

10.9  Zwischen der Ladung und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Der Gegenseite sind mit der Ladung der Antrag und Beweisstücke zur Kenntnis und zur Stel­lungnahme zuzuleiten.

10.10 Der Vorsitzende der Schiedsstelle bestimmt den Protokollführer.

10.11 Über die Verhandlung ist eine Niederschrift/ ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzen­den und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

10.12  Die Schiedsstelle ist berechtigt, im Bedarfsfall zur Aufklärung des Sachverhalts selbst Zeugen oder Sachverständige zu laden.

10.13  Die Verhandlung der Schiedsstelle ist nicht öffentlich.

10.14 Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen auch nach Beendigung der Amtszeit der Schweige­pflicht, von der sie nur mit dem Einverständnis der beteiligten Parteien ent­bun­den werden können.

10.15 Die Entscheidung der Schiedsstelle ergeht grundsätzlich nach mündlicher Verhand­lung. Im Einver­ständnis der beteiligten Parteien kann im schriftlichen Verfahren ent­schieden werden.

10.16 Die Entscheidung ist den beteiligten Parteien mündlich bekanntzugeben und schrift­lich über einge­schriebenen Brief mit Rückschein unverzüglich zuzuleiten. Die Ent­schei­dung gilt auch dann als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert.

10.17 Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind in den Fällen des Vereinsausschlusses endgültig. In allen anderen Fällen ist innerhalb von zwei Wochen ein Einspruch beim erweiterten Vorstand des Kreisverbandes möglich (zu richten an den jeweiligen Vor­sitzenden des Kreisverbandes).

10.18 Die Entscheidung des erweiterten Vorstandes des Kreisverbandes ist endgültig und den Beteilig­ten per eingeschrieben Brief mit Rückschein bekanntzugeben.

10.19 Im Übrigen gelten auch hier sinngemäß die Richtlinien, die für das Schlichtungsver­fah­ren im Verein gültig sind.

10.20 Schiedsverfahren sind kostenlos. Der Verein hat für die bei ihm durchzuführenden Schiedsverfah­ren die erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen.

10.21 Kosten für Zeugen und Sachverständige gehen zu Lasten des durch Schiedsspruch als schuldig Befundenen. Bei Vergleichen setzt der Schlichtungsausschuss den von jeder Partei zu tragenden Anteil an den Kosten fest. Bei Zurücknahme eines Antrags trägt der Antragsteller bereits entstan­dene Kosten für Zeugen und Sachverständige.

10.22  Der Schlichtungsausschuss kann die Einleitung oder die Fortführung des Verfahrens von der Ein­zahlung der zu erwartenden Kosten für Zeugen oder Sachverständigen durch die benennende Partei abhängig machen.

§ 11 ‑ GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 ‑ KASSENFÜHRUNG

12.1  Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge einzuziehen. Er führt Buch über sämt­liche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Aus­zah­lungen darf er grundsätzlich nur unter Mit­wirkung des Vorsitzenden oder des stellvertre­tenden Vorsitzenden leisten.

12.2    Für die zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigten Beträge ist bei einem mün­del­sicheren Bankinstitut ein Konto einzurichten.

 

§ 13 ‑ KASSENPRÜFUNG

13.1  Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Jähr­lich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich, die Wahl eines Ersatzprüfers ist angebracht.

13.2  Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechts unver­muteter Kassenprüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederver­samm­lung vorzulegen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken.

13.3  Wenn das Interesse des Kleingartenwesens es erfordert, ist der Kreisverband im Rah­men seiner Aufsichtspflicht berechtigt, die Kasse des Vereins zu überprüfen. Den Auf­trag hierzu erteilt der erweiterte Vorstand des Kreisverbandes, der auch die Prüfer be­stimmt. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vereinsvorstand und dem erwei­terten Vorstand des Kreisverbandes zu be­richten.

 

§ 14  AUFLÖSUNG DES VEREINS
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vergl. § 2 Abs. 2) ist das Vermögen auf die örtlich zuständige, als gemeinnützig aner­kannte klein­gärtneri­sche Organisation, oder, wenn eine solche nicht besteht, auf die Ge­meinde/Stadt zu übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.

 

§ 15  BEKANNTMACHUNGEN DES VEREINS
Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.

 

§ 16  SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages, des Verwaltungsvertrages und der Garten­- und Bauordnung des Kreisverbandes Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. werden durch diese Satzung nicht berührt.

 

§ 17  Datenschutzbestimmungen laut DSGVO

Der Verein und der Kreisverband erheben, verarbeiten und nutzen von seinen Mitgliedern und Pächtern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden ggf. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken.

 

§ 18  INKRAFTTRETEN / ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

18.1  Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.

18.2  Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 16.10.2021 beschlossen worden. Sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

 

18.3  Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanz­amt, dem zuständigen Registergericht oder der Gemeinnützigkeitsaufsichtsbehörde ver­langten Änderungen selbständig vorzu­nehmen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderung im Vereinsregister zu informieren.

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Kontakt:

Kleingärtnerverein
an der Römerstraße e.V.
Heidestraße 87 a
45476 Mülheim an der Ruhr

E-Mail:

info@kleingarten-roemerstrasse.de

Vermietungsanfragen Gemeinschaftshaus bitte an:

015779731041