Nicht selten taucht die Frage auf, was eigentlich der Unterschied zwischen einem Kleingarten im Vergleich zu einem „normalen Garten“ ist. Selbst so mancher frisch gebackene Neugärtner in unserer Gartenanlage ist sich anfangs zuweilen noch unsicher über die Frage: Was darf ich und was nicht?
Einen Privatgarten kann man mehr oder weniger so gestalten wie man möchte. Doch Kleingärten, zu denen auch die Gärten in unserer Gartenanlage zählen, unterliegen den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Somit sind an ihre Nutzung bestimmte Bedingungen und Regelungen geknüpft.
Das Wissen um diese Bedingungen eines Kleingartens schließt Missverständnisse von vornherein aus und erspart angehenden Gärtnern als auch „alten Hasen“ unter ihnen Ärger und böse Überraschungen. Das Einhalten dieser Bestimmungen sichert nicht zuletzt vor allem die Berechtigung und den langfristigen Erhalt unserer Kleingartenanlage und kommt somit uns allen zugute.
Um die Abgrenzung eines Kleingartens zu einem Privatgarten klar darzustellen, zitieren wir nachfolgend einen Kommentarauszug des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG, §1, Abs. 8 und 9, Seite 52) und hoffen damit etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen:
Als ein Element für die kleingärtnerische Nutzung ist die Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken. Der Erholungswert des Kleingartens hat infolge des Wandels in den ökonomischen Verhältnissen seinen besonderen Stellenwert gewonnen. In vielen Fällen weist allerdings ein beträchtlicher Teil der heutigen Gartenflächen anstelle von Gemüse- und Obstkulturen Rasenbewuchs und Zierbepflanzung auf.
Mit der gesetzlichen Begriffsbestimmung der kleingärtnerischen Nutzung wird der heutigen Funktion des Kleingartens als Nutz- und Erholungsgartens Rechnung getragen. Der einzelne Kleingarten kann danach ein ausschließlicher Obst- und Gemüsegarten (Nutzgarten) sein oder Nutz- und Ziergarten. Die Gartenfläche darf also – wenn es ein Kleingarten sein soll – nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen.
Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten ist vielmehr ein notwendiger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung, für die ein Teil der Gartenfläche verwendet werden muss.
Die Definition der kleingärtnerischen Nutzung besteht aus zwei durch das Wort „und“ miteinander verbundenen Elementen, nämlich der „kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeignissen für den Eigenbedarf“, und der „Erholung“.
Es widerspricht aber der kleingärtnerischen Nutzung nicht, wenn der Kleingarten ausschließlich zur Erzeugung von Obst und Gemüse verwendet wird. …Andererseits ist eine Nutzung des Gartens nur zur „Erholung“ ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen keine kleingärtnerische Nutzung. Sie stellt einen Verstoß gegen das Bundeskleingartengesetz dar und berechtigt daher nach Abmahnung zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages.
Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen muss die Nutzung der Parzellen maßgeblich prägen, so die höchstrichterliche Rechtssprechung. In der Regel genügt es, wenn mindestens ein Drittel der gesamten Gartenparzelle zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird.
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Quelle: Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V.