1.1 Der Verein führt den Namen „ Kleingärtnerverein an der Römerstraße e.V.“ und hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr
Der Verein ist Mitglied des
KREISVERBANDES MÜLHEIM AN DER RUHR DER KLEINGÄRTNER E. V.
(nachfolgend Kreisverband genannt).
1.2 Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg Nr. 50909.
2.1 Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen fördernden natürlichen Personen.
2.2 Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen Öffentlichen Grüns ein.
2.3 Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2.4 Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt‑ und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
2.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.6 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.7 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.8 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ausgaben im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein sind zu erstatten.
2.9 Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen zu verwenden.
2.10 Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgen.
2.11 Der Verein überläßt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.
2.12 Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.
3.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch
3.2 Natürliche Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
3.3 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
3.4 Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlicher Anerkennung vollzogen.
4.1 Jedes Mitglied hat das Recht
4.2 Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
4.3 Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden, sofern der Regelbeitrag an den Landesverbandes Rheinland der Gartenfreunde e.V. abgeführt wird.
5.1 Jedes M itglied ist verpflichtet:
Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zugelassener Höhe zu erheben.
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
6.2 Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
6.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
6.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit der Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieses kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen.
Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressaten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.
6.5 Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen.
6.6 Das ausscheidende/ausgeschlossene Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.
7.1 – Der Vorstand besteht aus:
7.2 Je zwei der im Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.
7.3 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Macht vorzeitiges Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder Ersatzwahlen erforderlich, so erfolgen diese für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.
7.4 Dem Vorstand obliegen:
7.5 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu erstatten. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.7.6 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
7.7 Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm und vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
8.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 7, Abs. 1) und mindestens zwei weiteren Beisitzern, die auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
8.2 Dem erweiterten Vorstand obliegen:
– die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,
8.3 Soweit die vom Kleingärtnerverein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.
8.4 Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
8.5 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
8.6 Die Aufgabenzuordnung der Beisitzer kann bei Bedarf während der Legislaturperiode geändert werden.
8.7 Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter von diesem zu unterzeichnen.
9.1 Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
9.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 21 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, ‑zeit und Tagesordnung einberufen.
9.3 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
9.4 Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
9.5 Der Mitgliederversammlung obliegen:
9.6 Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können bis zum Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar, die Erhebung der einzelnen Umlage bedarf in jedem Fall eines gesonderten Mitgliedsbeschlusses.
9.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
9.8 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 9, Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.
Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht beeinträchtigt werden.
9.9 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 14 Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.
9.10 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
9.11 Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
9.12 Vertreter/innen des Kreisverbandes und des Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
9.13 Die Bestimmung für die Mitgliederversammlung gelten entsprechend für
die Pächterversammlung
9.14 Die Pächterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich
aus dem Pachtverhältnis ergeben.
10.1 Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus Satzung, Garten‑ und Bauordnung bzw. aus den nachbarschaftlichen Beziehungen ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Gerichtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen.
10.2 Die Mitglieder der Schiedsstelle werden von der Mitgliederversammlung gewählt; und zwar jeweils für die Dauer der Amtszeit des entsprechenden Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
10.3 Mitglieder der Schiedsstelle sind:
der Vorsitzende,
zwei Beisitzer,
ein stellvertretender Beisitzer.
10.4 Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten einer gütlichen Regelung zuzuführen, um die Inanspruchnahme des öffentlichen Rechtsweges einschließlich des Schiedsmannes zu vermeiden.
10.5 Mitglieder der Schiedsstelle sollen Vereinsmitglieder sein. Darüber hinaus können besondere sachkundige Personen gewählt werden, auch wenn sie nicht dem Verein angehören.
10.6 Mitglieder der Schiedsstelle sind von ihrer Tätigkeit ausgeschlossen:
- wenn sie einer der streitenden Parteien angehören,
- wenn sie Ehegatten der Streitbeteiligten sind (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht),
- wenn sie mit einem der Streitbeteiligten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind. In den vorgenannten Fällen tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds der Schiedsstelle der stellvertretende Beisitzer.
10.7 Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist schriftlich mit Durchschrift/Kopie an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. Ist dieser dem Antragsteller nicht bekannt, so kann der Antrag an den Vorsitzenden des Vereins/Kreisverbandes gerichtet werden, der ihn unverzüglich an den Vorsitzenden der Schiedsstelle weiterzuleiten hat.
Aus dem Antrag muss der Sachverhalt deutlich hervorgehen, Beweise und sonstige Schriftstücke sind beizufügen. Zeugen sind mit Angabe der ladungsfähigen Anschrift zu benennen.
10.8 Der Vorsitzende der Schiedsstelle setzt unverzüglich den Termin der Verhandlung fest und sorgt für die Einladung der Beteiligten und Zeugen. Diese sind in der Einladung darauf hinzuweisen, dass auch beim Fernbleiben über den Antrag entschieden werden kann.
10.9 Zwischen der Ladung und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Der Gegenseite sind mit der Ladung der Antrag und Beweisstücke zur Kenntnis und zur Stellungnahme zuzuleiten.
10.10 Der Vorsitzende der Schiedsstelle bestimmt den Protokollführer.
10.11 Über die Verhandlung ist eine Niederschrift/ ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
10.12 Die Schiedsstelle ist berechtigt, im Bedarfsfall zur Aufklärung des Sachverhalts selbst Zeugen oder Sachverständige zu laden.
10.13 Die Verhandlung der Schiedsstelle ist nicht öffentlich.
10.14 Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen auch nach Beendigung der Amtszeit der Schweigepflicht, von der sie nur mit dem Einverständnis der beteiligten Parteien entbunden werden können.
10.15 Die Entscheidung der Schiedsstelle ergeht grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung. Im Einverständnis der beteiligten Parteien kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
10.16 Die Entscheidung ist den beteiligten Parteien mündlich bekanntzugeben und schriftlich über eingeschriebenen Brief mit Rückschein unverzüglich zuzuleiten. Die Entscheidung gilt auch dann als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert.
10.17 Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind in den Fällen des Vereinsausschlusses endgültig. In allen anderen Fällen ist innerhalb von zwei Wochen ein Einspruch beim erweiterten Vorstand des Kreisverbandes möglich (zu richten an den jeweiligen Vorsitzenden des Kreisverbandes).
10.18 Die Entscheidung des erweiterten Vorstandes des Kreisverbandes ist endgültig und den Beteiligten per eingeschrieben Brief mit Rückschein bekanntzugeben.
10.19 Im Übrigen gelten auch hier sinngemäß die Richtlinien, die für das Schlichtungsverfahren im Verein gültig sind.
10.20 Schiedsverfahren sind kostenlos. Der Verein hat für die bei ihm durchzuführenden Schiedsverfahren die erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen.
10.21 Kosten für Zeugen und Sachverständige gehen zu Lasten des durch Schiedsspruch als schuldig Befundenen. Bei Vergleichen setzt der Schlichtungsausschuss den von jeder Partei zu tragenden Anteil an den Kosten fest. Bei Zurücknahme eines Antrags trägt der Antragsteller bereits entstandene Kosten für Zeugen und Sachverständige.
10.22 Der Schlichtungsausschuss kann die Einleitung oder die Fortführung des Verfahrens von der Einzahlung der zu erwartenden Kosten für Zeugen oder Sachverständigen durch die benennende Partei abhängig machen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
12.1 Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge einzuziehen. Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.
12.2 Für die zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigten Beträge ist bei einem mündelsicheren Bankinstitut ein Konto einzurichten.
13.1 Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich, die Wahl eines Ersatzprüfers ist angebracht.
13.2 Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechts unvermuteter Kassenprüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
13.3 Wenn das Interesse des Kleingartenwesens es erfordert, ist der Kreisverband im Rahmen seiner Aufsichtspflicht berechtigt, die Kasse des Vereins zu überprüfen. Den Auftrag hierzu erteilt der erweiterte Vorstand des Kreisverbandes, der auch die Prüfer bestimmt. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vereinsvorstand und dem erweiterten Vorstand des Kreisverbandes zu berichten
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vergl. § 2 Abs. 2) ist das Vermögen auf die örtlich zuständige, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation, oder, wenn eine solche nicht besteht, auf die Gemeinde/Stadt zu übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.
Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.
Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages, des Verwaltungsvertrages und der Garten- und Bauordnung des Kreisverbandes Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. werden durch diese Satzung nicht berührt.
17.1 Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.
17.2 Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom _17.09.2011_ beschlossen worden. Sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
17.3 Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Gemeinnützigkeitsaufsichtsbehörde verlangten Änderungen selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderung im Vereinsregister zu informieren.